Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

KEMROC Spezialmaschinen GmbH

 

I Angebot

Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferant Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferant ist verpflichtet, vom Abnehmer als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

II Umfang der Lieferung

Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferanten maßgebend, im Falle eines Angebotes des Lieferanten mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme des Angebotes, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten.

III. Preis und Zahlung

  1. Die Preise gelten in Ermangelung anderer Abreden ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. 
  2. Mangels besonderer Vereinbarungen ist die Zahlung bar ohne jeden Abzug frei Zahlungsstelle des Lieferanten zu leisten, und zwar in voller Höhe bei Lieferung.
  3. Die Aufrechnung gegen Ansprüche des Lieferanten ist nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
  4. Ein Zurückhaltungsrecht kann nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen geltend gemacht werden.


IV. Lieferzeit

  1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor dem Beibringen der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen.
  2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
  3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, bei Maßnahmen im Rahmen von unvorhergesehenen Hindernissen, die außerhalb des Willens des Lieferanten liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichen Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferanten zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird der Lieferant dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
  4. Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung , die infolge eigenen Verschuldens des Lieferanten entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluß weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung ½ vom Hundert, im ganzen aber höchstens 5 vom Hundert vom Wert desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.
  5. Wird der Versandt auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferanten mindestens jedoch 1/2 vom Hundert des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Der Lieferant ist jedoch berechtigt , nach Setzen und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
  6. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.


V. Gefahrübergang und Entgegennahme

  1. Die Gefahr geht spätestens mit der Versendung der Waren auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferant noch andere Leistungen z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Auf Wunsch des Bestellers wird die Sendung auf seine Kosten gegen Diebstahl, Feuer-, Transport- und Wasserschäden versichert. 
  2. Verzögert sich der Versand infolge Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über; jedoch ist der Lieferant verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt.
  3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VII entgegen zu nehmen.
  4. Teillieferungen sind zulässig


VI. Verlängerter Eigentumsvorbehalt

  1. Der Lieferant behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.
  2. Der Besteller tritt hiermit alle seine Forderungen gegen Dritte, die aus dem Weiterverkauf des Liefergegenstandes resultieren in Höhe der Verbindlichkeit gegenüber dem Lieferanten ab.
  3. Der Lieferant ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl und de anderen oben aufgeführten Risiken zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
  4. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstiger Verfügung durch Dritte hat der Besteller den Lieferanten unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.
  5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers insbesondere bei Zahlungsverzug ist der Lieferant zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferanten gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.


VII. Haftung für Mängel der Lieferung

Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferant unter Ausschluß weiterer Ansprüche unbeschadet Abschnitt IX wie folgt:

  1. Alle Teile sind unentgeldlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Lieferanten auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 6 Monaten seit Inbetriebnahme infolge eines vor Gefahrübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlender Bauart schlechter Materialien oder mangelnder Ausführung- als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellt. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferanten unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten. Verzögert sich der Versand ohne Verschulden des Lieferanten, so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Lieferanten auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den Lieferanten des Fremderzeugnisses zustehen. 
  2. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rügen in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungspflicht.
  3. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferanten zurückzuführen sind.
  4. Zur Vornahme aller dem Lieferanten nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferanten diesem die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferant von der Mangelbeseitigung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferant sofort zu verständigen ist, oder wenn der Lieferant mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch einen Dritten beseitigen zu lassen und vom Lieferanten Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
  5. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferant – insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellen – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich Versand sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalls billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte. Im übrigen trägt der Besteller die Kosten.
  6. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert. 
  7. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Lieferanten vorgenommene Änderung oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. 
  8. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen.
  9. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden). Der Ausschluß gilt nicht, soweit wir in Fällen des Fehlens zugesicherte Eigenschaften zwingend haften.


VIII. Haftung für Nebenpflichten

Wenn durch Verschulden des Lieferanten der gelieferte Gegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder fehlender Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluß liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitungen für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluß weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VII und IX entsprechend.

IX. Recht auf Rücktritt und sonstige Haftung des Bestellers

  1. 1. Der Besteller kann von Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferanten die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferanten. Der Besteller kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er en berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat; ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern.
  2. Liegt Leistungsverzug im Sinne es Abschnittes IV der Lieferbedingungen vor, und gewährt der Besteller dem in Verzug befindlichen Lieferanten eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, daß er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung verweigere, und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.
  3. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet. 
  4. Der Besteller hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn der Lieferant eine ihm gesetzte angemessene Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von ihm zu vertretenen Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen läßt. Das Rücktrittsrecht des Bestellers besteht auch, bei Unmöglichkeit oder Unvermögen der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch den Lieferanten.
  5. Sofern der Lieferant mit dem Besteller einen Ausschließlichkeitsvertrag abschließt, durch den der Besteller sich verpflichtet ausschließlich beim Lieferanten zum Weiterverkauf bestimmte Waren zu bestellen, kann der Lieferant mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurücktreten, wenn der Besteller bei Konkurrenten Waren bestellt.
  6. Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne des Abschnittes IV der Lieferbedingungen, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung verändern oder auf den Betrieb des Lieferanten erheblich einwirken, und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung wird der Vertrag angemessen angepaßt. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferanten das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Will der Lieferant vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, un zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.
  7. Ausgeschlossen sind, soweit gesetzlich zulässig, alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Wandlung, Kündigung oder Minderung soweit Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind.


X. Gerichtsstand

Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich – rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gereicht zu erheben, das für den Hauptsitz, oder die die Lieferung ausführende Zweigniederlassung des Lieferanten zuständig ist. Der Lieferant ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.

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